Kosten

Das Anwaltshonorar
Der Rechtsanwalt rechnet seit dem 1. Juli 2004 seine Honorare nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Bei den meisten zivilrechtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts richtet sich die Höhe des Honorars nach dem Gegenstandswert. Je höher der Streitwert, desto höher sind die Anwalts- und Gerichtsgebühren.
Im Rahmen einer zivilrechtlichen Erstberatung eines Verbrauchers berechnen wir in Anlehnung an Nr. 2100 VV RVG a.F. maximal 190,00 € , wobei die Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und die Umsatzsteuer hinzuzurechnen sind.
Im Zivilprozess hat die unterliegende Partei der obsiegenden Partei grundsätzlich die Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten. Die Gerichtskosten sind bei der Klageerhebung im Voraus einzuzahlen, da ansonsten das Gericht nicht tätig wird.
Im Arbeitsgerichtsverfahren I. Instanz hat jede Partei ihre Anwaltskosten selbst zu tragen, egal ob sie verliert oder gewinnt, die Gerichtskosten trägt auch hier die unterlegene Partei.
Im Strafprozess hat der Verurteilte die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Für viele – aber nicht alle – Rechtsstreitigkeiten gewähren die Rechtsschutzversicherungen vollen Kostenschutz.
Im Strafrecht kommt sie für die Kosten nur auf, wenn der Angeklagte wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts verurteilt wird. Im Familien- und Erbrecht gewährt die Rechtsschutzversicherung im gerichtlichen Verfahren in der Regel keinen Kostenschutz.

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