Kapitalanlagerecht

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Anlegerschutz Anwalt Berlin

Dr. Bartmann vertritt Ihre Interessen als Rechtsanwalt für Kapitalmarktrecht.

Anlagebetrug – ein wichtiges Thema für den Experten für Kapitalmarktrecht Dr. Bartmann, Berlin

Anlagebetrug ist fast so alt wie das „älteste Gewerbe“ und ein wichtiges Thema für mich als Rechtsanwalt für Kapitalmarktrecht in Berlin. Sie wissen ja, es gibt drei Möglichkeiten, sich zu ruinieren: Frauen, Wetten und Experten. Sollten Sie einmal das Pech gehabt haben, Ihr Geld mit Hilfe eines dieser selbsternannten „Experten“ verloren zu haben, so heißt es, kühlen Kopf bewahren und die rechtlichen Möglichkeiten ausloten. Hier steht Ihnen meine Kanzlei mit langjähriger Erfahrung zur Seite.

kapitalanlagerecht

Typische Fälle aus der Anlagepraxis, in denen ich Ihnen als Experte für Kapitalanlagerecht zur Seite stehe:

  • Wie werde ich eine überteuerte „Schrottimmobilie“ wieder los und bekomme mein Geld zurück?
  • Haftet meine Bank, wenn sie mir nichts von erheblichen Rückvergütungen zur Fondsgesellschaft gesagt hat?
  • Habe ich als defensiver Anleger einen Ersatzanspruch gegen meinen Vermögensverwalter, wenn er eigenmächtig mehr als 30 % Aktien von meinem Geld kauft?
  • Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Rechtsverfolgung?

Wenn Sie diese oder ähnliche Fragen haben, so lesen Sie bitte im Einzelnen weiter oder vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin mit meiner Kanzlei.

Alltägliche Anlagebetrugsfälle

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Bartmann informiert:

„Haut rein, Jungs! Das ist der Mega-Deal!“

Mit diesen markigen Worten soll Finanzinvestor Bosler andere Finanz-„Experten“ dazu angestiftet haben, den Kurs einer bestimmten Aktie nach oben zu pushen, um dann im großen Stil Kasse zu machen (Spiegel 4/2012).

Anlegergerechte Aufklärung und Beratung durch den erfahrenen Rechtsanwalt Dr. Bartmann

Haftung bei Beratungsmängeln

Zum Beispiel »Schrottimmobilien«

Frei nach dem Motto „Ein Geschäft wird erst dann ein Geschäft, wenn man dem Finanzamt nachweisen kann, dass es kein Geschäft war“, verlieren Jahr für Jahr ahnungslose Anleger in Deutschland bis zu 30 Milliarden Euro an gewissenlose Vermittler von Steuersparmodellen. Daran sind aber auch die beratenden Banken nicht immer ganz unschuldig.

Nach der maßgeblichen Entscheidung des BGH vom 06.07.1993 zur Bond-Anleihe kommt durch die Aufnahme von Gesprächen der Bank mit Ihnen ein Beratungsvertrag zustande (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.06.2011 – Az. 23 U 90/09). Für eine anlegergerechte Aufklärung/Beratung ist aber stets eine Exploration (= eingehende Untersuchung) sowie ein sachgerechtes Beratungsgespräch nötig.

Dies muss sich nach dem Wertpapierhandelsgesetz auf drei Bereiche beziehen, nämlich erstens auf Ihre Anlageziele einschließlich Ihrer Risikobereitschaft, zweitens auf Ihre Erfahrungen und Kenntnisse mit Wertpapieranlagen und drittens auf Ihre finanziellen Verhältnisse. Nicht ausreichend ist es, nur auf Ihr Jahresnettoeinkommen oder Ihre freien Vermögenswerte abzustellen. Mit einzubeziehen sind sämtliche Verbindlichkeiten, Unterhaltsverpflichtungen und sonstige laufende Ausgaben wie Miete, Versicherungsbeiträge usw.

§ 34 Abs. 2 a WpHG schreibt vor, dass die Bank über jede Anlageberatung eines Privatkunden ein schriftliches Protokoll erstellen muss. Ergibt sich daraus ein Beratungsfehler, so ist dies für Sie ein wichtiges Beweismittel. Aus dem Protokoll muss sich entnehmen lassen: der Anlass der Beratung, die Dauer des Gesprächs, die Informationen über Ihre persönlichen Verhältnisse, die Gewichtung und last but not least die Anlageempfehlung nebst Begründung.

  • 1.

    Was sind Ihre Anlageziele?

    Die Festlegung des Anlagezieles und der Risikobereitschaft fordert genaue Angaben von Ihnen als Anleger. Das Kreditinstitut kann sich darauf beschränken, Ihr Anlageziel und Ihre Risikobereitschaft zur Kenntnis zu nehmen. Die Bank ist aber verpflichtet, Ihnen von der Anlage abzuraten, wenn Anlageziel und Risikobereitschaft voneinander abweichen oder wenn Sie das Risiko nicht richtig einschätzen.

  • 2.

    Welche Erfahrungen und Kenntnisse haben Sie?

    Banken bewerten Risikoneigung und Anlagestrategie üblicherweise als „konservativ“, „risikobewusst“ oder „spekulativ“. Wenn Sie keinerlei Anlageerfahrungen haben, muss die Bank nach Ihren Kenntnissen fragen. Tatsächliche Erfahrungen sind jedoch wichtiger als bloße theoretische Kenntnisse.

  • 3.

    Wie sehen Ihre finanziellen Verhältnisse aus?

    Je riskanter eine bestimmte Anlagestrategie ist, desto umfassender ist die Pflicht der Bank, sich über Ihre Verhältnisse zu informieren, um Sie richtig beraten zu können.

    Ihre Anlageziele und Ihre ganz persönliche Risikobereitschaft, Ihre bisherigen finanziellen Erfahrungen, Kenntnisse und finanziellen Verhältnisse sind bei der Anlageberatung zu berücksichtigen. Denn nur eine Anlageberatung, die sich an Ihrem Anlegerinteresse orientiert, ist anlegergerecht.

Einige wichtige Urteile, die Sie als Kapitalanleger interessieren könnten

Landgericht Mannheim

Das Landgericht Mannheim (26.08.2010 – Az. 9 O 413/09) hat in einem bahnbrechenden Urteil darauf abgestellt, dass es für Haftungsfragen nicht auf den Prospektinhalt, sondern ausschließlich auf den Inhalt des Beratungsgesprächs ankommt.

OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt (08.12.2010 – Az. 19 U 22/10) sieht eine Aufklärungspflicht sogar gegenüber erfahrenen Anlegern („chancenorientierte“ Anlagestrategie). Auch ein solcher Anleger muss im Rahmen der Beratung erwarten dürfen, dass er über Risiken einer Anlageform zutreffend informiert wird.

OLG München

Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich nicht etwa auf die Herausgabe der Provision (OLG München Urteil vom 21.11.2011 – Az. 19 U 2899/11). Vielmehr sind Sie als Anleger so zu stellen, als wären Sie das Geschäft gar nicht eingegangen. Sie haben also unter Umständen einen Anspruch auf vollständige Rückabwicklung (= Ersatz des „negativen“ Interesses).

Bundesgerichtshof

Der BGH hat mit Beschluss vom 20.01.2009 festgestellt, dass eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen muss, wenn sie Rückvergütungen („kick-backs„) von der Fondsgesellschaft erhält. Tut sie dies nicht, verletzt sie ihre Beratungspflicht und ist dem Kunden ggf. zur Rückabwicklung verpflichtet. Die Bank müsste in einem Prozess nämlich beweisen, dass Sie als Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätten (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.06.2011 – Az. 23 U 330/09).

Ferner besteht eine Aufklärungspflicht im Falle von Innenprovisionszahlungen, sofern diese mindestens 15 % der Anlagesumme betragen. Der BGH hat mit Urteil vom 11.01.2011 (Az. XI ZR 220/08) entschieden, dass eine arglistige Täuschung über die Höhe von Vermittlungsprovisionen („Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag„) eine Aufklärungspflicht der Bank begründen kann. Sind die tatsächlich an den Vermittler zu zahlenden Provisionen viel höher als angegeben, so liegt also eine arglistige Täuschung vor.

Bei einem besonders engen („institutionalisierten“) Zusammenwirken der Bank mit dem Verkäufer/Vermittler wird von einem haftungsbegründenden Wissensvorsprung der Bank ausgegangen, wenn die Angaben im Prospekt nachweislich falsch sind.

Damit führt der Bundesgerichtshof seine „Schrottimmobilienrechtsprechung“ (BGH Urteil vom 17.10.2006 sowie BGH Badenia-Urteil vom 20.03.2007) weiter fort. Ein wesentliches Merkmal von Schrottimmobilien ist, dass sie zu weit überhöhten Preisen und unter Vorspiegelung angeblich zu erwartender Mieteinnahmen verkauft werden. Ist der Kaufvertrag über die Schrottimmobilie sittenwidrig, weil der Kaufpreis das 12- bzw. 14-fache der zu erzielenden jährlichen Kaltmiete deutlich übersteigt, so haftet unter bestimmten Voraussetzung auch die Bank auf Rückabwicklung des Schrottimmobilienkaufvertrages.

Vermögensverwaltung – die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Bartmann informiert

Als Anleger erwarten Sie von Ihrem Berater zu Recht nicht nur Informationen über Tatsachen, sondern auch eine fachkundige Bewertung und Beurteilung unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse. Der Vermögensverwalter ist ermächtigt, ohne vorherige Rücksprache über Ihr Vermögen zu verfügen. Er trägt die Verpflichtung, für das Anlegervermögen zu sorgen, d. h. er muss das verwaltete Vermögen hinsichtlich seiner Zusammensetzung überwachen und aktiv werden, wenn die Zusammensetzung nicht mehr zielführend ist. Der Anlageberater macht Ihnen hingegen nur Anlagevorschläge, wobei die Entscheidungsbefugnis bei Ihnen bleibt.

Für eine gezielte Vermögensverwaltung sind konkrete Anlagerichtlinien im Vermögensverwaltungsvertrag zu vereinbaren. Abweichungen von solchen Anlagerichtlinien stellen dann eine (positive) Verletzung des Vermögensverwaltungsvertrages dar. Ein Verwalter macht sich schadenersatzpflichtig, wenn eine „konservative Anlagepolitik“ vereinbart wurde, aber mehr als etwa 30 % des Wertpapierbestandes in Aktien angelegt sind.

Besteht eine Pflicht zur fortlaufenden Unterrichtung?

Ja, der Vermögensverwalter ist verpflichtet, Ihnen auf Verlangen hin Auskunft zu geben und Rechenschaft abzulegen. Diese allgemeine Rechenschaftspflicht wird regelmäßig für den Schluss eines Kalenderjahres vereinbart.

Unabhängig vom Verlangen des Kunden ist der Vermögensverwalter auch zur Mitteilung der „erforderlichen Nachrichten“ nach § 666 BGB verpflichtet. Die Unterlassung der gebotenen Benachrichtigung über erhebliche Verluste kann Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung des Vermögensverwaltungsvertrages begründen.

Durch § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG ist klargestellt, dass Banken verpflichtet sind, mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Kunden tätig zu werden.

Was bedeutet: Pflicht zur sorgfältigen Vermögensverwaltung?

Die Depotzusammensetzung muss den vereinbarten Anlagerichtlinien entsprechen und Ihre individuellen Umstände und Bedürfnisse berücksichtigen.

Ein Vermögensverwalter muss eine produktive Vermögensverwaltung betreiben, also eine optimale Umsetzung der ihm durch die Anlagerichtlinien vorgegebenen Ziele anstreben und das Risiko durch Diversifikation bestmöglich reduzieren. Es ist ihm nicht erlaubt, ohne ausdrückliche Vereinbarung mit Ihrem Vermögen zu spekulieren.

Haftungsfragen – die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Bartmann informiert

Verletzt der Vermögensverwalter seine Pflichten, dann sind Sie als Anleger so zu stellen, wie Sie bei pflichtgemäßer Vertragserfüllung stehen würden. Entscheidend ist also nicht die Entwicklung einzelner Werte, sondern des gesamten Depots. Ein Schaden liegt erst bei einer negativen Wertentwicklung des gesamten Depots vor. Wichtig: Zum Schadensersatz gehört auch der entgangene Gewinn.

Achtung

Als Anleger sind Sie gehalten, die erhaltenen Depot- und Kontoauszüge regelmäßig zu überprüfen, damit Sie nicht wegen Mitverschuldens nur einen Teil des Schadens verlangen können.

Haftungsbeschränkungen

Diese sind in der Praxis allgemein üblich. Nicht zulässig ist aber eine Haftungsfreizeichnung bei unterlassener Risikodiversifikation. Auch eine Haftungsfreizeichnung für Verstöße gegen die vereinbarten Anlagerichtlinien ist unzulässig.

Bei einer Verletzung der vertraglichen Beratungspflichten besteht die Vermutung, dass Sie sich als Anleger aufklärungsgerecht verhalten hätten und Ihnen kein Schaden entstanden wäre.

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Tritt die Rechtsschutzversicherung ein?

In vielen älteren Rechtsschutzverträgen ist der Rechtsschutz für Kapitalmarktstreitigkeiten enthalten. In neueren Rechtsschutzpolicen ist der Rechtsschutz hierfür zwar oft ausgeschlossen (§ 3 Abs. 2 c ARB). Die Versicherung muss aber trotzdem alle Kosten der Rechtsverfolgung für Sie übernehmen, wenn es um einen Schadensersatzanspruch wegen einer Falschberatung geht und nur das „Recht der stillen Gesellschaften“ ausgeschlossen sein soll (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2010).

Fazit: Geld macht zwar nicht glücklich, aber man wird mit dem Unglück besser fertig, wenn man nicht arm ist.

Vereinbaren Sie daher noch heute einen unverbindlichen Beratungstermin mit dem erfahrenen Rechtsanwalt für Kapitalmarktrecht. Die Anlegerschutzkanzlei Dr. Bartmann setzt sich für Ihre Rechte als geschädigter Anleger ein und vertritt Sie wirkungsvoll und engagiert vor Gericht.

Kontakt

Dr. Bartmann Rechtsanwälte
Schloßstraße 29
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Unser Team

Als gefragter Anwalt für Arbeitsrecht in Steglitz machen ungerechtfertigte oder formal mangelhafte Kündigungen den größten Teil unserer Tätigkeit aus.

Selbstverständlich werden aber auch Arbeitgeber durch den Anwalt Dr. Bartmann vertreten, denn das Arbeitsrecht gilt für beide Seiten und unsere Kanzlei in Berlin-Steglitz versucht bewusst zu vermeiden, sich nur auf einen Blickwinkel zu fokussieren.

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