Verkehrsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht

Verkehrsrecht in Berlin? - Rechtsanwalt Dr. Bartmann

Sei es ein Verkehrsunfall, ein Rotlichtverstoß oder eine Geschwindigkeitsübertretung, im Straßenverkehr wächst die Gefahr, mit dem Gesetz zu kollidieren, proportional mit dem zunehmenden Fahrzeugaufkommen auf unseren Straßen.

Kennen Sie sich im Verkehrsrecht aus?

Stellen Sie sich nur die folgende Situation vor. Sie haben es eilig und werden geblitzt. Zwei Wochen später bekommen Sie von der Polizei einen Anhörungsbogen und Sie kreuzen dort an, dass Sie zur Tatzeit der Fahrer waren. Wenig später erhalten Sie einen Bußgeldbescheid mit 1 Monat Fahrverbot. Da Sie damit nicht einverstanden sind, legen Sie hiergegen Einspruch ein, dem jedoch trotz Ihrer ins Feld geführten Gründe nicht abgeholfen wird. Der Vorgang geht jetzt an die Amtsanwaltschaft. Jetzt kommen Sie auf die Idee, dass es vielleicht an der Zeit wäre, einen aufs Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt einzuschalten. Dieser lässt sich die Ermittlungsakte kommen, und es zeigt sich, dass Sie auf dem Radarfoto nicht eindeutig zu identifizieren sind. Das Ermittlungsverfahren müsste daher eigentlich eingestellt und der Bußgeldbescheid samt Fahrverbot aufgehoben werden, wenn ... ja wenn Sie nur nicht den Fehler begangen hätten, durch Ihr Kreuzchen im Anhörungsbogen zuzugeben, dass die kaum zu erkennende Person mit der Sonnenbrille auf dem Foto Sie selbst sind.

Ein Einzelfall? Ganz und gar nicht. Etwa 15 % der bei Verkehrskontrollen aufgenommenen Frontfotos lassen keine eindeutige Identifizierung des Fahrers zu. Bevor Sie deshalb selbst ein Schreiben an die Bußgeldbehörde aufsetzen oder den Sachbearbeiter anrufen, um ihm den genauen Sachverhalt auseinanderzusetzen, sollten Sie lieber umgehend die anwaltliche Beratungspraxis nutzen. Denn anders als dem Betroffenen im Bußgeldverfahren steht dem Anwalt die Möglichkeit zu, erst einmal die Akte einzusehen und dann in Ruhe die Verteidigung darauf aufzubauen.

Versuchen Sie deshalb bitte nicht, sich ohne Kenntnis der Ermittlungsakte selbst zu verteidigen, sondern überlassen Sie die Korrespondenz von Anfang an meiner anwaltlichen Fürsorge. Ich vertrete Sie im Bußgeldverfahren, im Schadensersatzprozess, wenn Sie eigene Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend machen und, wenn es um Ihren Führerschein geht (Entziehung der Fahrerlaubnis - nicht zu verwechseln mit dem befristeten Fahrverbot). Typischerweise stehen folgende Vorgänge im Vordergrund:

Unfallregulierung (Sonderfall: Totalschaden)
Reparaturkosten einschließlich Nebenkosten (z.B. merkantiler Minderwert und Sachverständigenkosten)
Nutzungsausfall und Schmerzensgeld
Bußgeldverfahren und Strafverfahren
Entziehung der Fahrerlaubnis
Anordnung einer MPU ("Idiotentest").

Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sind, müssen Sie je nach den Umständen zweifach reagieren. Zum einen im Bußgeldverfahren, das oft gegen einen der Unfallbeteiligten eingeleitet wird. Und daneben im Wege der zivilrechtlichen Verfolgung Ihrer Schadensersatzansprüche. Ich vertrete Sie in beiden Verfahren und prüfen mithilfe der polizeilichen Akte Ihre Erfolgsaussichten.

Nutzungsausfall und Schmerzensgeld:

Beispiel: Halswirbelverletzungen (HWS-Syndrom). Verletzungen an der Halswirbelsäule entstehen meist bei Verkehrsunfällen mit Heckaufprall. Sie müssen als Unfallopfer beweisen, dass die HWS-Verletzung eine Folge des Unfalls ist. Allgemein legt die Rechtsprechung die so genannte Harmlosigkeitsgrenze bei 15 km/h an. Das bedeutet, bei einer Differenzgeschwindigkeit von unter 15 km/h wird ein ursächlicher HWS-Schaden grundsätzlich verneint. Es gibt aber auch Ausnahmen. Entscheidend ist - wie stets im Leben - der konkrete Einzelfall, also beispielsweise Ihre Sitzposition im Auto und eine etwaige Drehung des Kopfes, um die Ampel zu beobachten, Ihre Konstitution und Ihr Alter, das Überraschungsmoment und schließlich die Dauer des beschwerdefreien Intervalls. Die Höhe des Schmerzensgeldes differiert stark und kann im Einzelfall auch bis zu 50.000,00 € betragen (so das OLG Naumburg, Urteil vom 15.10.2007, VersR 2008, 652).

Übrigens: Auch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtschutzversicherung übernimmt die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Bartmann - selbstverständlich ohne Aufschlag - für Sie. Bringen Sie zum Termin Ihre Versicherungskarte mit. Ich erledige alles Weitere.